print

Binnenschiffspersonalverordnung – BinSchPersV

arrow_left arrow_right

1(Fundstelle: Anlageband zu BGBl. I 2021, Ausgabe 81 vom 6. Dezember 2021, S. 88 - 90)

Abschnitt 1

1.
Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung
1.1
Über die Zulassung von Lehrgängen zur grundlegenden Sicherheitsausbildung in der Binnenschifffahrt entscheidet die Berufsgenossenschaft.
1.2

2Die Berufsgenossenschaft lässt einen Lehrgang zu, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt.
1.3

3Der Lehrgangsanbieter trägt durch Ausstellung der Lehrgangsbescheinigung die Gewähr, dass die Teilnehmenden ausreichende Kenntnisse für sichere Arbeitsabläufe auf Schiffen vermittelt bekommen haben.
1.4

4Bietet der Lehrgangsanbieter Lehrgänge an mehreren Örtlichkeiten an, so hat er durch innerbetriebliche Qualitätssicherung zu gewährleisten, dass an allen Örtlichkeiten die der Zulassung zu Grunde liegenden Standards eingehalten werden.
2.

5Antrag auf Zulassung
2.1
Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich oder elektronisch an die Berufsgenossenschaft zu richten.
2.2

6War ein Lehrgang der antragstellenden Person bereits zugelassen und erfüllt sie die Voraussetzungen zur Verlängerung der Zulassung nicht mehr oder die Zulassung wurde widerrufen, so kann ein Antrag auf Wiedererteilung der Zulassung nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Ende der vorherigen Zulassung gestellt werden.
2.3

7Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.
2.4

8Dem Antrag sind anzufügen:
a)
ein ausführlicher Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode,
b)
ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich ihrer nachgewiesenen Fachkenntnisse,
c)
Informationen über das Lehrmaterial,
d)
Angaben darüber, wo der Lehrgang stattfinden soll, und über die Einrichtungen, die für die praktischen Übungen zur Verfügung stehen,
e)
Teilnahmebedingungen für den Lehrgang,
f)
die Erklärung, dass der Lehrgangsanbieter sich dazu verpflichtet, der Berufsgenossenschaft unverzüglich und aus eigener Initiative über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde.
3.
1Prüfung
Die zuständige Behörde, die Berufsgenossenschaft und jeweils von ihr beauftragte natürliche Personen sind während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Lehrgangsräume, Lehrgangseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Lehrgänge zu prüfen.
4.

2Befristung, Widerruf der Zulassung
4.1
Die Zulassung wird bei Vorliegen der personellen, sachlichen und organisatorischen Voraussetzungen nach Abschnitt 2 befristet für höchstens fünf Jahre und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt.
3Sie wird auf Antrag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert, wenn alle Voraussetzungen für die Zulassung weiterhin bestehen.

4Jede Änderung der oben genannten Voraussetzungen ist der Berufsgenossenschaft unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

5Hierauf ist die antragstellende Person bei Zulassung schriftlich hinzuweisen.
4.2

6Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn nachträglich eine Zulassungsvoraussetzung weggefallen ist, wenn die Schulung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn gegen die Pflichten, die sich aus der Zulassung ergeben, verstoßen wird.

7Die sonstigen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
4.3

8Eine Übertragung der Durchführung der Lehrgänge an andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, ist nur zulässig, wenn die Organisation und die Sachmittelausstattung auch für diese Dienstleistungen unmittelbar durch den zugelassenen Lehrgangsanbieter erfolgt, und wenn diese Personen die personellen Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Ziffer 1 erfüllt.

9Für diese übertragenen Dienstleistungen muss die Durchführung durch andere Personen, die nicht Beschäftigte des zugelassenen Lehrgangsanbieters sind, in dessen Auftrag und Namen erfolgen.


10Abschnitt 2

Voraussetzungen zur Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung

1.
Personelle Voraussetzungen
1.1
Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass die eingesetzten Lehrkräfte zur Durchführung der grundlegenden Sicherheitsausbildung befähigt sind.
1.2

11Antragstellende Person und Lehrkraft können identisch sein.
1.3

12Die Befähigung ist gegeben, wenn die Lehrkraft die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und durch Vorlage einer Bescheinigung nachweist, dass sie über die nachstehend aufgeführte fachliche Qualifikation verfügt.
1.4

13Die Lehrkraft hat sich in angemessenen Zeitabständen, die vom gesetzlichen Unfallversicherungsträger für die Qualifikationen vorgegeben werden, fortzubilden.

14Eine Fortbildung der Lehrkräfte erfolgt beim zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungsträger.
1.5

15Persönliche Voraussetzungen der Lehrkraft:
a)
Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift
b)
Zuverlässigkeit, nachgewiesen durch ein aktuelles Führungszeugnis
c)
Berufserfahrung in der Binnenschifffahrt von mindestens 3 Jahren als Schiffsführer/Schiffsführerin oder Fährführer/Fährführerin oder Berufserfahrung in der Seeschifffahrt von mindestens drei Jahren als Kapitän/Kapitänin
1.6
Fachliche Qualifikation der Lehrkraft:
a)
Erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang des gesetzlichen Unfallversicherungsträgers, der die bereichsbezogene Ausbildung bereitstellt und durchführt. 1Der Lehrgang orientiert sich an Teilen der Rahmenthemen der Ausbildungsstufe III zur Ausbildung der Fachkraft für Arbeitssicherheit in der Binnenschifffahrt, oder
b)
Fachkraft für Arbeitssicherheit nach den §§ 5 bis 7 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) mit einer für die Binnenschifffahrt oder für die Seeschifffahrt bereichsbezogenen Ausbildung nach § 4 Absatz 6 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 2) vom 1. Januar 2011, in der Fassung vom 1. Februar 2012, veröffentlicht unter https://www.bg-verkehr.de/medien/medienkatalog/unfallverhuetungsvorschriften/dguv-vorschrift-2-bisher-bgv-a2
2.
Sachliche Voraussetzungen
2.1
Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass der Lehrgang auf einem Wasserfahrzeug, einer schwimmenden Anlage oder einer geeigneten Landanlage durchgeführt wird, so dass insbesondere die praktischen Elemente des Lehrgangs unter realistischen Bedingungen vermittelt werden können.
2.2
1Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass die aus der Anlage ersichtlichen theoretischen Unterrichtsanteile in geeigneten Räumlichkeiten stattfinden.
2Geeignet sind auch Fahrzeuge.

3Die theoretischen Unterrichtsanteile können auch durch elektronisch gestützte Konzepte vermittelt werden.

4Diese Konzepte bedürfen der besonderen Zustimmung durch die Berufsgenossenschaft, um das Erreichen der notwendigen Handlungskompetenz sicherzustellen.
3.

5Organisatorische Voraussetzungen
3.1
Inhalt und Umfang der Lehrgänge
3.1.1
Der Unterricht hat sich nach einem Leitfaden des Lehrgangsanbieters zu richten, der für die Lehrkräfte hinsichtlich Inhalt, Durchführung der praktischen Demonstrationen und Übungen sowie Mindestzeitmaß verbindlich ist.
3.1.2

6Im Einzelnen müssen die im Anhang 2 genannten Lernziele erreicht sowie die dort genannten theoretischen und praktischen Inhalte vermittelt werden.

7Das geschieht in einem Lehrgang, der eine enge Verzahnung von Praxis und Theorie als Grundlage für das Erreichen der notwendigen Handlungskompetenz sicherstellt.
3.1.3

8Die Dauer des Lehrgangs sollte mindestens drei Tage betragen, darf diese Dauer aber auch nicht erheblich überschreiten.
3.1.4

9Im Leitfaden sind Aussagen zum Gesamtlernziel, der zeitlichen Gestaltung, der Organisation und der Gliederung des Lehrgangs zu treffen.
3.1.5

10Die Teilnehmenden sollen nach Abschluss des Lehrgangs in der Lage sein, unter besonderer Beachtung des Eigenschutzes sicher, verantwortungsbewusst und selbstständig auf Weisung eines Vorgesetzten ihre Tätigkeit auf einem Binnenschiff aufzunehmen.
3.2

11Teilnahmebescheinigung
3.2.1
Den Teilnehmenden ist eine Teilnahmebescheinigung auszuhändigen.
12Die Bescheinigung über die Ausbildung darf nur erteilt werden, wenn die Lehrkraft die Überzeugung gewonnen hat, dass die Teilnehmenden die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
3.2.2

13Ein Gestaltungsbeispiel einer Teilnahmebescheinigung ist im Anhang 1 wiedergegeben.
3.3

14Dokumentation
3.3.1
Der zugelassene Lehrgangsanbieter hat über die durchgeführten Lehrgänge folgende Aufzeichnung zu führen:
a)
Art des jeweiligen Lehrgangs (praktisch-theoretisch oder praktisch-theoretisch/elektronisch)
b)
Ort und Dauer des Lehrgangs
c)
Name der Lehrkraft
d)
Nachweis der Teilnahme durch Name, Geburtsdatum und Unterschrift der Teilnehmenden.
3.3.2
1Die Aufzeichnungen sind vom zugelassenen Lehrgangsanbieter fünf Jahre ab dem Tag des Endes des Lehrgangs aufzubewahren und auf Anforderung der Berufsgenossenschaft oder einer von ihr beauftragten natürlichen Person vorzulegen.
2Nach Ablauf dieses Zeitraums sind die Aufzeichnungen vom zugelassenen Lehrgangsanbieter unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen.
3.4

3Versicherungsschutz
Die antragstellende Person hat nachzuweisen, dass sie eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die eventuelle Personen- und Sachschäden, die im Zusammenhang mit den Lehrgängen stehen, abdeckt.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26